§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Rochlitzer Geschichtsverein e. V.“
- Der Verein ist Rechtsnachfolger des ehemaligen Rochlitzer „Geschichts- und Altertumsvereins“ von 1892. Er sieht sich als dessen Erbe.
- Der Verein hat seinen Sitz in Rochlitz/Sa.
- Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das jeweilige Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Ziele des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist partei- und konfessionsunabhängig. Er vereinigt Interessenten und Förderer heimathistorischer Forschungen und der Denkmalpflege.
- Zweck des Vereins ist die weitere Erforschung, Dokumentierung und Popularisierung der Heimat- und Regionalgeschichte von den Anfängen bis zur Gegenwart.
- Zur Verwirklichung des Vereinszweckes dienen insbesondere
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- Vortrags- und Diskussionsabende
- Öffentlichkeitsarbeit,
- Exkursionen,
- Ausstellungen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
- Der Verein kooperiert bzw. ist Mitglied in anderen Vereinen, Vereinigungen und Gruppen, die gleichartige oder ähnliche Aufgaben und Ziele verfolgen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitgliedschaft
- Mitglied des“Rochlitzer Geschichtsvereins“ e.V. können
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- natürliche Personen,
- juristische Personen,
- Personenvereinigungen,
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werden, die sich zu den im §2 dieser Satzung niedergelegten Ziele und Aufgaben bekennen und den Verein in seinem Wirken unterstützen.
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- Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins beantragt. Der Vorstand entscheidet in einer Vorstandssitzung mit Stimmenmehrheit über die Aufnahme. In Streitfällen bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über den Antrag.
- Juristische Personen benennen einen Vertreter und ggf. einen Stellvertreter zur Wahrung der Rechte und Pflichten.
- Fördernde Mitgliedschaft
- Fördernde Mitglieder können in Absatz 3.1. genannte Personen werden. Sie unterstützen in der Regel den Verein finanziell durch Beiträge oder Zuwendungen oder auch nur ideell.
- Fördermitglieder können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, sind aber nicht stimmberechtigt und können auch nicht für Vorstandsämter kandidieren bzw. gewählt werden.
- Die Ehrenmitgliedschaft im Verein
- Auf Antrag der Mitglieder an den Vereinsvorstand oder durch Vorstandsbeschluss, können Vereinsmitglieder und Nichtmitglieder, die sich besonders auf dem Gebiet der Heimatgeschichte engagiert haben, zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden.
- Ehrenmitglieder werden als Vereinsmitglied in der Mitgliederliste geführt. Sie sind jedoch von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet bei Einzelpersonen durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch Auflösung der Einrichtung, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres, bis spätestens 30.09. des Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat,
- oder mehr als 24 Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. Der Ausschluss wird unter Mitteilung der Gründe vom Vorstand ausgesprochen. Das Mitglied ist berechtigt, dagegen vor der Mitgliederversammlung Widerspruch einzulegen. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
- Im Falle des Austrittes, des Ausschlusses, der Streichung und bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod haben das jeweilige Mitglied bzw. dessen Erben keinerlei Ansprüche gegenüber dem Verein.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht, aktiv im Verein mitzuwirken und an den gemeinsamen Veranstaltungen/Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied (natürliche Personen ab 18 Jahre) hat nur eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, Beiträge entsprechend der Beitragsordnung jährlich bis zum 28.02. zu entrichten.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
- Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 8 Der Vorstand
- Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach außen und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
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- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, die Aufnahme neuer Mitglieder.
- Der Vorstand besteht aus mindestens 4, höchstens 6 Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, verantwortlich.
- Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende, vertreten den Verein gemeinsam nach §26BGB.
- Der Vorsitzende sowie die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung auf die Dauer von 4 Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein, mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Das Vorstandsmitglied bleibt aber auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden bzw. von seinem Stellvertreter, einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 1 Woche. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.
- Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
- Das höchste Organ des Geschichtsvereins ist die Mitgliederversammlung. Ihre Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter schriftlich unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Jedes Mitglied kann bis zum 5. Tag vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.
- Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter leiten die Versammlung, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt.
- In die ausschließliche Kompetenz der Mitgliederversammlung gehören:
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- die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
- Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins
- die Entgegennahme des Jahres- und Finanzberichtes sowie die Entlastung des Vorstandes,
- die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern,
- die Festlegung der Mitgliedsbeiträge, (Beitragsordnung)
- die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen §3.1.2.
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Eine Ladungsfrist von zwei Wochen ist einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
- Über die Ergebnisse und den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 10 Die Kassenprüfung im Verein
- Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte 2 Kassenprüfer.
- Die Kassenprüfer haben jährlich die Kasse zu prüfen und vor der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Sie haben jederzeit das Recht, Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins zu nehmen.
§ 11 Die Satzungsänderung
- Die Satzung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung geändert werden, wenn dies als Gegenstand der Tagesordnung zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung angekündigt wurde.
- Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
§12 Datenschutz
- Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist und eine Rechtsgrundlage oder die ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt.
- Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Verein erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
- Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzrichtlinie, die durch den Vorstand beschlossen und geändert wird.
§ 13 Die Auflösung des Vereins
- Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
- Das materielle Vermögen (Archiv) des Vereins geht im Falle seiner Auflösung an die Stadt Rochlitz über. Zum finanziellen Vermögen entscheidet der Vorstand welcher gemeinnützigen Einrichtung es zukommt.
- Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der abgegebenen Stimmen.
§ 14 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Chemnitz.
§ 15 Das Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Neufassung der Vereinssatzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 11.04.2019 in Rochlitz einstimmig beschlossen.
gez.: Sven Krause, Vorsitzender
Rochlitz, 11.04.2019